„KAMEL- KOMPETENZZENTRUM SCHWEIZ

I. Sitz, Zweck und Tätigkeit

Art. 1

Unter dem Namen „Verein Kamel-Kompetenzzentrum Schweiz“ besteht, mit Sitz in Olmerswil, 9217 Neukirch an der Thur / TG, ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit gemeinnützigem Zweck. Der Verein ist keiner Partei und keiner Konfession verpflichtet und ausschliesslich auf seinen Zweck (Art. 2) ausgerichtet.

 

Art. 2

Zweck des Vereins ist es:

1. Eine materielle, ideelle und finanzielle Unterstützung der Kamelhof Olmerswil KLG. Bei Kamelbesitzern kommen immer wieder Fragen zur artgemässen Kamelhaltung auf. Deren Beratung ist wichtig, weil in der Schweiz eine Bewilligungspflicht für die Kamelhaltung vorgeschrieben ist. Daher macht sich der „Verein Kamel- Kompetenzzentrum Schweiz“ zum Ziel, ein Informationszentrum aufzubauen und zu betreiben und somit als Anlaufstelle für alle offenen Fragen rund ums Kamel zu dienen. Im Fokus stehen dabei Kamelhalter aber auch die breite Öffentlichkeit.

2. Älteren und aus anderen Gründen unerwünschten Kamelen die Möglichkeit geben, einen artgemässen und abwechslungsreichen Lebensabend auf schönen Weiden mit Auslauf und fachkundiger Pflege zu bieten.

3. Der Verein setzt sich für den Schutz und die Erforschung der letzten Wildkamele ein. Die Tiere sind äusserst selten und es ist verhältnismässig wenig über die Spezies bekannt.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Sämtliche Vorstandsmitglieder gelten als Aktivmitglieder. Alle anderen Mitglieder sind Passivmitglieder. Dies sind natürliche und juristische Personen, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Jedes neue Passivmitglied muss vor dem Beitritt die Statuten anerkennen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Aktivmitglied hat einen Jahresbeitrag von Fr. 100.– und jedes Passivmitglied einen Jahresbeitrag von Fr. 60.– zu leisten.

Ferner ist es dem Verein erlaubt, weitere Finanzmittel wie Sponsoren- und Gönnerbeiträge, Subventionen und Spenden anzunehmen.

 

Art. 4

Der Vorstand entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung der Aufnahmegesuche von neuen Mitgliedern.

Der Vorstand ist befugt Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, die das Ansehen des Vereins beeinträchtigen oder dessen Tätigkeit behindern, ohne Angaben von Gründen auszuschliessen (Art. 72 Abs. 1 ZGB).

Ein Austritt oder Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das laufende Kalenderjahr.

Ein jedes Mitglied kann auf das Ende des Kalenderjahres den Austritt aus dem Verein erklären.

 

III. Organe

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

A. Die Vereinsversammlung

B. Der Vorstand

C. Der Rechnungsrevisor

 

A. Die Vereinsversammlung

Art. 6

Die Vereinsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wählt den Vorstand unter Beachtung folgender Auflage, die dazu dient, den engen Bezug zum Kamelhof Olmerswil zu sichern: Zwei Vertreter des Kamelhofs Olmerswil sind ständige Vertreter im Vorstand.

 

Art. 7

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Jahr statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder einberufen. Der Vereinspräsident oder sein bevollmächtigter Stellvertreter führt den Vorsitz.

 

Art. 8

Die Vereinsversammlung kann bei Bedarf, auch über nicht vorgängig schriftlich angekündigte Traktanden, rechtsgültig befinden (Art. 67 Abs. 3. ZGB).

 

Art. 9

Die Vereinsversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die gefassten Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.

 

B. Vereinsvorstand

Art. 10

Einer der beiden Vertreter des Kamelhofs Olmerswil leitet den Verein. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vereinsvorstand wird durch die Vereinsversammlung für eine Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.Der Vereinsvorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

Art. 11

Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vereinsvorstand überträgt Aufgaben, die dem Vereinszweck entsprechen, in der Regel den Betreibern des Kamelhofs Olmerswil. Der Kamelhof Olmerswil wird aufgrund des durch die Mitgliederversammlung bewilligten Jahresbudgets für seine dem Vereinszweck dienenden Dienstleistungen mit separater Vereinbarung angemessen und marktkonform entschädigt.

Ausserdem bestimmt der Vereinsvorstand über die Höhe der Mitgliederbeiträge gemäss Art. 3.

 

Art. 12

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsvorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinspräsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig.

 

Art. 13

Der Vereinspräsident beruft die Vorstandsitzungen ein. Er führt den Vorsitz. Über die Vorstandsitzungen wird ein Protokoll geführt.

 

C. Rechnungsrevision

Art. 14

Die Vereinsversammlung wählt auf Vorschlag des Vereinsvorstandes für die Dauer von jeweils 2 Jahren eine Revisionsstelle.

 

Art. 15

Die Revisionsstelle überprüft die finanzielle Geschäftsführung des Vereins und die Jahresrechnung. Die Revisionsstelle erstattet der Vereinsversammlung Bericht.

 

IV. Haftung

Art. 16

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Art. 17

Für die Änderung der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder bei der Hauptversammlung erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig sowie die vollständige Zustimmung aller verbliebenen Gründungsmitglieder.

 

Art. 18

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmen die verbliebenen Gründungsmitglieder über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Eine Verwendung soll im Sinne des Vereinszwecks (Art. 2) erfolgen und das verbleibende Vermögen einer steuerbefreiten Institution zufallen.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung genehmigt.